Lizenzvereinbarung
Präambel
Die Lizenzgeberin Lenk GmbH, Straubinger Straße 2, 94333 Geiselhöring entwickelt und vertreibt Module/Plugins (nachfolgend „Software“ genannt) für das Gambio Shopsystem einschließlich der dazu gehörigen Anwenderdokumentation (Handbuch). Sie ist berechtigt Nutzungsrechte an der Software (Softwarelizenzen) und der Anwenderdokumentation einzuräumen.
Lizenznehmer können ausschließlich Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sein.
Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Software zu nutzen und die im Vertrag entsprechenden Nutzungsrechte zu erwerben und die Lizenzvereinbarung durch den Erwerb der Software zu akzeptieren.
Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer (gemeinsam die „Vertragsparteien“) treffen deshalb nachfolgende Lizenzvereinbarung.
Definitionen
Es folgen verschiedene Begriffserklärungen, welche in dieser Lizenzvereinbarung verwendet werden und evtl. erklärungsbedürftig sind.„Software“:
Als Software werden im Allgemeinen Programmdateien bezeichnet, welche bestimmte Funktionen ausführen. Konkret auf das Gambio Shopsystem bezogen, sind dies Module oder Plugins, welche das Shopsystem um Funktionen erweitern. Unter Software können aber auch unterstützende Werkzeuge für einen oder mehrere bestimmte Anwendungsfälle verstanden werden.
„Gambio Shopsystem“:
Unsere bereitgestellte Software ist für das Gambio Shopsystem bestimmt. Das Gambio Shopsystem wird von der Gambio GmbH , Parallelweg 30 , 28219 Bremen entwickelt. Das Gambio Shopsystem liegt in verschiedenen Versionen vor und wird stetig von der Gambio GmbH weiterentwickelt. Das Gambio Shopsystem ist nicht Bestandteil dieser Lizenzvereinbarung.
„Onlineshop der Lizenzgeberin“:
Die Lizenznehmerin vertreibt ihre Software über einen Onlineshop. Dieser ist unter https://shop.lenk.gmbh erreichbar und bietet Lizenznehmern die Möglichkeit, eigenständig Software und Lizenzverlängerungen zu erwerben.
„Subskription“:
Die Subskription berechtigt zum Support in Bezug auf die lizenzierte Software über das, von der Lizenzgeberin, zur Verfügung gestellte Kundenportal und den Erhalt von Softwareupdates. Die Subskription ist immer zeitlich begrenzt.
„Ticket“, „Ticketsystem der Lizenzgeberin“, „Kundenportal der Lizenzgeberin“:
Als Ticket bezeichnet man ein elektronisch übermitteltes Anliegen. Unter https://kundenportal.lenk.gmbh stellt die Lizenzgeberin ein Kundenportal inkl. Ticketsystem bereit, über das z.B. Anfragen gestellt oder Softwarefehler gemeldet werden können. Das Ticket ist hierbei die kleinste Einheit und bildet einen Vorgang ab. Über eine E-Mail an die support@lenk.gmbh kann automatisch ein Ticket im Kundenportal erzeugt werden.
„Fernwartungssoftware“:
Mit einer Fernwartungssoftware kann auf entfernte PCs/Rechner zugegriffen werden und dadurch z.B. aus der Ferne Hilfestellung geleistet oder etwas vorgeführt werden. Bekannte Fernwartungs-Software-Systeme sind z.B. Teamviewer oder Anydesk.
„Anwenderdokumentation“:
Als Anwenderdokumentation versteht sich eine Anleitung zur Installation und Bedienung einer Software. Für gewöhnlich wird die Anwenderdokumentation der Lizenzgeberin online zugänglich gemacht. Die Web-Adresse zur Dokumentation liegt jedem Software-Installations- oder Update-Paket bei.
§ 1 Allgemeine Festlegungen
- Der Erwerb der Lizenz erfolgt über den Onlineshop der Lizenzgeberin. Mit dem Erwerb der Software wird zwischen den Parteien der folgende rechtsgültige Vertrag über die Nutzung der Software getroffen.
- Diese Lizenzbedingungen schließen sämtliche Dateien des übergebenen Installationspakets der Software, Dokumentation und ggf. von der Lizenzgeberin zur Verfügung gestellte Updates mit ein, sofern letzteren keine gesonderten Lizenzbedingungen beiliegen.
- Die Software umfasst maschinenlesbare Computer-Programme, Quellcode sowie Anwenderdokumentationen im elektronischen Format.
§ 2 Lizenzgegenstand
- Die Lizenzgeberin erteilt, mit dem rechtmäßigen Erwerb der Software, dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der erworbenen Software für das Gambio Shopsystem.
- Die Lizenz und die Software dürfen vom Lizenznehmer weder weiterverkauft, vermietet, noch anderweitig veröffentlicht oder genutzt werden.
- Macht der Lizenznehmer von seinem Recht zur Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Kunden. Alle vorhandenen Kopien der Software sind zu löschen.
- Die erworbene Lizenz gilt für den Betrieb unter einer einzigen Instanz. Eine Instanz stellt eine Live-Domain inklusive einer Test-Domain dar, welche beim Erwerb der Software angegeben werden müssen. Eine Änderung dieser angegebenen Domains ist nachträglich möglich und kann durch ein Ticket über das Kundenportal der Lizenzgeberin kostenlos beantragt werden. Eine Subdomain gilt als eigenständige Domain. Pro Instanz können somit maximal ein aktiver Online-Shop und ein, für Entwicklungs-, bzw. Testzwecke eingesetztes Test-System betrieben werden.
- Die erworbene Lizenz beinhaltet eine Subskription, siehe § 5, für 12 Monate ab Kaufdatum.
- Die Installation der Software oder die Durchführung von regelmäßigen Updates im Shopsystem des Lizenznehmers ist nicht Leistungsumfang enthalten und kann beim Erwerb einer Lizenz gesondert beauftragt werden.
- Der Lizenznehmer ist berechtigt, zu Sicherungszwecken eine Kopie der Software anzulegen. Vervielfältigungen, welche einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienen, sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
- Die Nutzung der Software ist auch über den Zeitraum einer aktiven Subskription hinaus möglich.
§ 3 Recht an geistigen Eigentum / Urheberrecht
- Die Lizenzgeberin überträgt mit dem Erwerb der Lizenz keine Urheberrechte.
- Die Software ist geistiges Eigentum der Lizenzgeberin, sie behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.
- Dem Lizenznehmer ist es nicht erlaubt, vorhandene Urheberrechtsvermerke der Lizenzgeberin zu verändern oder zu entfernen.
- Dem Lizenznehmer ist untersagt, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen.
- Der Lizenznehmer erkennt an, dass es sich bei der Software um eine schutzfähige Software (gleichzusetzen mit einem Computerprogramm) im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69 a UrhG handelt und dass die Lizenzgeberin Urheber im Sinne der §§ 7, 69 b UrhG ist.
- Sofern nicht auf näher bezeichnete Komponenten von Dritten zurück gegriffen wird, für die andere Lizenzbedingungen gelten, ist die Lizenzgeberin Eigentümer und Urheber der Software.
§ 4 Überprüfung der Lizenzvereinbarung
- Die unter § 2 Abs. 4 angegebenen Domains werden regelmäßig über eine Live-Prüfung auf Validität geprüft. Hierbei erfolgt ein Zugriff von unserer Software auf den Lizenzserver der Lizenzgeberin über die bestehende Internetverbindung des Webservers. In Verbindung mit dieser Live-Prüfung werden folgende Daten zum Lizenzserver übertragen: Domain ,bzw. Subdomain auf der (zum Zeitpunkt der Prüfung) die Software betrieben wird; die eindeutige Lizenznummer; Software-Version; IP-Adresse des Webservers, auf dem die Software betrieben wird. Die IP-Adresse wird hierbei nicht dauerhaft gespeichert.
- Die automatische Live-Prüfung der Lizenzvereinbarung unter § 4 Abs. 1 darf vom Lizenznehmer nicht manipuliert oder außer Kraft gesetzt werden.
- Unabhängig von der Live-Prüfung unter § 4 Abs. 1 verpflichtet sich der Lizenznehmer, selbst Sorge dafür zu tragen, dass die Software nur im Rahmen der Lizenzvereinbarung eingesetzt wird.
§ 5 Subskription
- Die Subskription beinhaltet eine Update-Garantie für 12 Monate ab Kaufdatum. „Update-Garantie“ bedeutet dabei, dass der Lizenznehmer während des Zeitraums einer aktiven Subskription kostenlosen Zugang zu der jeweils neuesten Software-Version erhält. Ein Anspruch auf eine Weiterentwicklung der Software besteht dabei nicht. Ebenfalls nicht enthalten ist die Integration des jeweiligen Software-Updates.
- Updates dürfen nur mit einer gültigen Subskription in das Gambio-Shopsystem des Lizenznehmers integriert werden.
- Die Subskription beinhaltet einen Support per Ticketsystem bzw. Kundenportal der Lizenzgeberin für 12 Monate.
- Die Subskription verlängert sich nach Ablauf nicht automatisch. Sie kann jederzeit über den Onlineshop der Lizenzgeberin erneut für weitere 12 Monate erworben werden.
- Die Laufzeit der Subskription kann im Kundenportal eingesehen werden.
§ 6 Kommunikation
- Die Lizenzgeberin hat das Recht, den Lizenznehmer über Software-Updates, Subskription-Laufzeiten und sonstigen relevanten Informationen zur Software zu informieren.
- Die unter § 6 Abs. 1 genannten Informationen können per E-Mail, an die im Onlineshop der Lizenzgeberin oder die im Kundenportal der Lizenzgeberin hinterlegte E-Mailadresse, erfolgen. Es finden zusätzlich u.a. öffentliche Informationen über die Website, den Onlineshop oder die bekannten Social-Media-Kanäle der Lizenzgeberin statt.
§ 7 Verschwiegenheit und Datenschutz
- Die Vertragsparteien gewährleisten, alle gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, hinsichtlich der ihnen aufgrund des Vertrages zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten, soweit keine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht. Die vorgenannte Verpflichtung bezieht sich auch auf alle Mitteilungen, die geeignet sind, den Ruf oder den Kredit der anderen Partei zu schädigen. Auch nach Beendigung dieses Vertrages haben die Vertragsparteien die Geheimhaltungsverpflichtung zu wahren.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gleichen vorangegangenen Verpflichtungen ihren, mit der Bearbeitung des Projektes befassten Mitarbeitern und etwa eingeschalteten Subunternehmern, aufzuerlegen.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
- Die Lizenzgeberin gewährleistet, dass die Softwarefunktionen mit der Funktionsbeschreibung zum Zeitpunkt des Kaufs im Onlineshop der Lizenzgeberin, in welchem die Software erworben wurde, übereinstimmt, sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Nach derzeitigen Stand der Technik ist der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich.
- Tritt ein Softwarefehler (Mangel) auf, so ist dieser in schriftlicher Form so zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Fehlers möglich ist und ein Bedienungsfehler des Anwenders ausgeschlossen werden kann. Der Fehler ist schriftlich per Ticket anzuzeigen.
- Falls der Mangel in der Systemumgebung der Lizenzgeberin nicht nachvollziehbar ist und analysiert werden kann, hat der Lizenznehmer nach vorheriger Absprache der Lizenzgeberin Zugriff auf das eigene System im für die Analyse notwendigen Umfang bereitzustellen. Die Bereitstellung hat per Fernwartungssoftware und nicht vor Ort zu erfolgen.
- Die Lizenzgeberin wird Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen würde, durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion beheben, sofern eine gültige Subskription (siehe § 5) besteht. Der Lizenznehmer gewährt der Lizenzgeberin die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Lizenznehmer diese, ist die Lizenznehmerin von der Gewährleistung befreit.
- Schlägt die Mangelbeseitigung nach § 8 Abs. 4 fehl, so kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht wenn der Mangel unerheblich ist.
- Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Lizenznehmer oder ein Dritter ohne Zustimmung der Lizenznehmerin die Software verändert hat oder die Benutzung der Software nicht dem vereinbarten Nutzungs-Umfang entspricht. Darunter fällt unter anderem auch ein Update des Gambio-Shop-Systems auf eine Version, die mit der zu diesem Zeitpunkt installierten Software-Version nicht kompatibel ist.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Lieferung der Software an den Lizennehmer und dauert solange an wie eine gültige Subskription (siehe § 5) besteht.
- Die Lizenznehmerin haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung erstreckt sich nur soweit es gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Die Haftung für direkte oder indirekte Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden aufgrund Betriebsunterbrechung ist ausgeschlossen.
- Der Lizenznehmer ist zur regelmäßigen Sicherung seiner Daten verpflichtet. Die Haftung der Lizenznehmerin für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt.
- Die Lizenznehmerin haftet nicht für Funktionsstörungen welche auf dem Gambio-Shopsystem oder dem Hosting-System beruhen.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Auf vorliegender Lizenzvereinbarung ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Änderungen und Ergänzungen der Lizenzvereinbarung sind nur in Textform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Straubing.